ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

CHROFF Konstruktion + Design GmbH nachfolgend „Ingenieurbüro“ genannt

§1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die dem Ingenieurbüro erteilt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Diese Bedingungen gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

§2 Vertragsverhältnis
1. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich, gemäß den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Beschreibungen, die notwendigen Konstruktionstätigkeiten vorzunehmen. Jeder Auftrag stellt einen Werkvertrag im Sinn der § 631 ff BGB dar. Die fertige Konstruktionsdarstellung ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

2. Vom Leistungsumfang und damit vom Honorar sind umfasst: – Die ausführliche Besprechung der Problemlage mit dem Auftraggeber – Ausarbeitung eines Konstruktionsplanes bzw. einer Konstruktionsdarstellung auf CD oder einem anderen Datenträger – Die Kosten der Konstruktionsträger (CDs, Magnetbänder, Kosten für Datenübertragung oder ähnliches) – Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber; das Copyright für eine weitere Verwendung in anderen Fällen bleibt jedoch beim jeweiligen Ingenieurbüro. Nicht im Preis enthalten sind: – Versandkosten an Orte außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland – Die Kosten für eventuelle Modellanfertigungen – Allgemeine Spesen und Kosten bei Reisen zu Besprechungen außerhalb des Sitzes des Ingenieurbüros.

§3 Honorar
1. Die Abrechnung basiert auf den im Angebot genannten Abrechnungsmodalitäten. Sollte kein Festpreis vereinbart sein, so sind die Preise freibleibend und die Kosten richten sich nach der Grundlage der VDI-Ingenieure.
2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden (z.B. monatliche Abrechnung) ist der Preis mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Vorlage der Konstruktionszeichnungen bzw. Konstruktionsdarstellungen und 1/3 bei Fertigstellung der Konstruktion.
3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Basissatz berechnet, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Zahlungsziel ist 14 Tage nach Rechnungsstellung.

§4 Nutzungsrecht
Auch nach Übergabe der Konstruktionszeichnungen oder Konstruktionsdaten dürfen die Ergebnisse der Arbeit des Ingenieurbüros nur für die vereinbarte Nutzungsart und den auftragsgemäßen Umfang verwendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit der Zahlung des Gesamthonorars in dem vorstehend beschriebenem Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitere Nutzungsrechte bleiben ausschließlich beim jeweiligen Ingenieurbüro. Eine Weitergabe der Konstruktionsrechte und Pläne an Dritte ist nur mit Einwilligung des Ingenieurbüros gestattet.

§5 Anforderungsprofil
Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein Anforderungsprofil für die zu erstellenden Konstruktionen. Dieses Anforderungsprofil muss die genauen Anwendungs- und Umfelddaten enthalten. Das Ingenieurbüro trifft keine Prüfpflicht, ob mit dem angegebenen Umfeld bzw. Anwendungsdaten oder sonst vom Auftraggeber gelieferten Daten die Konstruktion tatsächlich in der im Auftragsprofil enthaltenen Form verwendet werden kann. Für Fehler in den vom Auftraggeber gelieferten Daten haftet das Ingenieurbüro in keinem Fall.

§6 Liefertermine
Liefertermine werden im Auftragsverhältnis speziell festgelegt. Kann das Ingenieurbüro diese Termin nicht einhalten, so ist es verpflichtet, sofort nach Kenntnis dieser Terminüberschreitung den Auftraggeber zu informieren.

§7 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die vom Ingenieurbüro vorgelegten Konstruktionen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Reklamationen sind innerhalb dieser Untersuchungsfrist schriftlich gegenüber dem Ingenieurbüro zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Konstruktion als abgenommen.
2. Das Ingenieurbüro haftet lediglich für die in den Konstruktionszeichnungen oder Datenträgern angegebenen Maße. Es haftet nicht für die Zeichengenauigkeit.
3. Im Fall von Mängeln, die rechtzeitig gerügt werden, ist das Ingenieurbüro verpflichtet, unverzüglich Nachbesserung zu seinen Lasten zu leisten.  Die Nachbesserung hat innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen. Der vom Ingenieurbüro geschuldete Schadenersatz beschränkt sich in der Höhe nach auf den dreifachen Betrag dessen, was das Ingenieurbüro dem Auftraggeber in Rechnung stellt, maximal jedoch in der Höhe des Stammkapitals. Die Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Mängelfolgeschäden die über diesen Betrag hinausgehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, sich gegen Schäden, die durch die Arbeit von Mitarbeitern des Ingenieurbüros vor Ort entstehen könnten (insbesondere an Hard- u. Software), zu versichern.

§8 Eigentumsvorbehalt
Das Copyright und das Eigentum an Plänen bzw. Datenträgern bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Ingenieurbüro zustehenden Ansprüche im Eigentum des Ingenieurbüros. Bis zur Erfüllung hat dieses ein Zurückhaltungsrecht auch an den zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen.

§9 Auftragsstornierung
In allen Fällen in denen es ohne Verschulden des Ingenieurbüros nicht zur Lieferung der Konstruktion kommt, sind dem Ingenieurbüro die aufgewandten Kosten zu bezahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herausgabe des noch nicht fertigen Konstruktionsplanes zu verlangen.

§10 Änderungen
Bei Änderungen an der Konstruktion, die über die an die Konstruktion per Auftragserteilung zu erstellenden Anforderungen hinausgehen, müssen Preis und Lieferzeit neu vereinbart werden. Erfolgt dies nicht, so sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die bislang vergeblich aufgewandten Kosten und eine angemessene  Vergütung für diese sind gleichfalls sofort fällig und an das Ingenieurbüro zu erstatten.

§11 Schutzrechte Dritter
Sind im Anforderungsprofil des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Das Ingenieurbüro wird den Auftraggeber auf eventuell ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort gegenüber Kaufleuten ist Scheßlitz. Gerichtsstand ist Bamberg.

§13 Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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